Das Konsulat kann in den folgenden Angelegenheiten eine Beglaubigung vornehmen:

  • Unterschriftsbeglaubigung: Die Echtheit der Unterschrift der erschienenen Person wird bestätigt, die Person/ein bevollmächtigter Vertreter einer juristischen Person muss vor dem Konsularbeamten die Unterschrift leisten oder diese auf einem Dokument für die eigene erklären.
  • Beglaubigung einer Kopie: Das Original muss dem Konsularbeamten vorgelegt werden.
  • Beglaubigung einer Übersetzung: Beglaubigung der Übersetzung von einem Übersetzer
  • Lebensbescheinigung, Datenabgleich: Über einen ungarischen Staatsbürger an eine ungarische Behörde (z.B. Rentenkasse)

 

Die Unterschriftsbeglaubigung, die Beglaubigung einer Kopie oder einer Übersetzung können Sie ausschliesslich nach vorheriger Terminvereinbarung via unser Online-Terminbuchungssystem beantragen:

 

https://konzinfobooking.mfa.gov.hu

 

Bitte seien Sie aufmerksam, in jedem Beglaubigungsfall darf nur eine Kopie sofortig ausgestellt werden. Im Falle einer Anfrage zur Beglaubigung mehrerer Dokumente oder mehrerer Kopien eines Dokuments senden wir die zusätzlichen beglaubigten Kopien innerhalb von 24 Stunden (nach der Einzahlung der Portokosten) per Post.

 

Die Konsularabteilung kann nur die ungarische/deutsche/englische/französische/italienische Übersetzungen beglaubigen.

 

Die Lebensbescheinigung kann nach vorheriger Terminvereinbarung beantragt werden. Machen Sie bitte einen Termin für „Lebensbescheinigung” auf folgender Seite:

https://konzinfobooking.mfa.gov.hu.

 

Wenn Sie die Echtheit einer ungarischen Urkunde im Ausland belegen wollen, brauchen Sie keine konsularische Beglaubigung, sondern eine Apostille-Beglaubigung. Diese wird nicht von dem Konsul, sondern durch die zuständige ungarische Behörde (Ministerium für Auswärtiges und Aussenhandel, Justizministerium oder Notarkammer) ausgestellt.

Wenn Sie die Echtheit einer Urkunde aus der Schweiz belegen wollen, sind die Behörden in der Schweiz zuständig: https://www.hcch.net/en/states/authorities/details3/?aid=349

Die Konsularabteilungen sind in der Ausstellung von Apostille-Beglaubigungen nicht zuständig. Weiterhin ist die Konsularabteilung von Ungarn in Bern in diplomatischer Überbeglaubigung nicht zuständig, weil sowohl die Schweiz als auch Liechtenstein das Apostille-Abkommen unterschrieben haben.