Wenn Sie die Abmeldung Ihrer ungarischen Adresse beantragen, oder die Adressenänderung Ihrer ausländischen Adresse melden möchten, können Sie es ausschliesslich persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung via unser Online-Terminbuchungssystem beantragen:

 

https://konzinfobooking.mfa.gov.hu

 

Wenn Sie Ihre ungarische Adresse abmelden möchten, wählen Sie bitte „die Registration des Wohnsitzes im Ausland”. Wenn Sie Ihre ausländische Adresse ändern möchten, buchen Sie bitte einen Termin für „Änderung der Wohnadresse”.

Wenn Sie eine Wohnanschrift in der Schweiz anmelden, muss die Abmeldung der ungarischen Wohnadresse nicht sofort erfolgen. Laut ungarischen Vorschriften gibt es keine gesetzliche Frist, binnen der ungarische Staatsbürger mitteilen müssen, dass sie sich dauerhaft im Ausland niederlassen.

Am schnellsten erfolgt die Abmeldung entweder durch das Kundenportal der Zentralverwaltung oder in dem Bürgeramt (okmányiroda) des letzten Wohnortes in Ungarn. Es wird eine neue Identifikationskarte mit Meldeanschrift erstellt, auf der nur der Vermerk „Ausländische Anschrift“ eingetragen wird.

Der Antrag kann auch im Konsulat eingereicht werden, er muss aber an die örtlich zuständige Behörde in Ungarn weitergeleitet werden, die Bearbeitung dauert deshalb voraussichtlich bis zu 3 Monate.

 

Zur Antragstellung am Konsulat werden folgende Dokumente benötigt:

 

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass sich eine Abmeldung des Wohnsitzes in Ungarn Auswirkungen auf Ihr Wahlrecht als ungarischer Staatsbürger hat. Ungarn mit Wohnsitz im Ausland können nach vorheriger Registrierung per Briefwahl an den ungarischen Parlamentswahlen teilnehmen und ihre Stimme Kandidaten der Parteiliste, nicht aber einzelnen Direktkandidaten geben. Nähere Informationen dazu finden Sie unter. www.nvi.hu

 

Wichtig:

Sobald Änderungen in Ihren persönlichen Daten auftreten (z.B. Namensänderung, Änderung im Familienstand, Wohnsitzänderung im Ausland), wird um unverzügliche Meldung gebeten.

Zur Abmeldung Minderjähriger müssen beide Eltern persönlich erscheinen und gem. den Vorschriften des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches: § 4:152 (5),(6) PTK ihre Zustimmung geben.